Stiftungsurkunde

der Kirche und Pfarre zu Eickeloh

Ludolf von Gottes Gnade Bischof von Minden, wünscht all denen, die dies Schriftstück lesen werden, ewiges Heil.
 
Ihr werdet wissen, daß, da das Dorf Eickeloh von der Kirche zu Ahlden so weit entfernt ist, die Parochianen (Eingepfarrten) zur winterlichen Zeit, wenn Regengüsse eintreten und die Wiesen überschwemmen, nicht ohne große Schwierigkeiten nach Ahlden kommen können. Wiederholt hat es sich ereignet, daß etliche auf dem Kirchweg in der Aller ertrunken sind. Deshalb haben wir dem darum benötigten Volke in diesem Dorfe eine Kirche gestiftet, damit es einen eigenen Priester habe, der die kirchlichen Verrichtungen dort wahrnehme.
 
Diesen Priester hat auch der Edelmann Herr Heinrich von Hodenberg, dessen Gemahlin Hedewige und deren Söhne Hermann und Heinrich, mit einer angemessenen Dotation versehen, nämlich mit einer Hufe im Dorfe und Felde zu Eickeloh samt den Äckern auf der Menedhe, mit einer Kothstelle in Westenholz, welche drei Bremische Goldstücke zahlt, samt allen Gerechtsamen, die dazu gehören an Ländereien, Wäldern, Wiesen, Wassern, Wegen, Umwegen und Servituten; überdies auch noch mit dem Zehnten zu Hademstorf, dessen Schenkung wir im Einverständnis mit unserm Kapitel bestätigt haben.
 
Für diese Dotation erhält der genannte Edelmann samt seinen Erben für alle Zukunft das Patronatsrecht, so daß sie bei eintretender Pfarrvakanz dem Archidiakonus zu Ahlden eine geeignete Person präsentieren, welche sie ordnungsgemäßig einführen soll. Und damit der Mutterkirche die schuldige Ehre verbleibt, soll der Priester zu Eickeloh gehalten sein, dem Priester zu Ahlden jährlich sieben Fertones in bremischem Golde am Michaelisfeste zu zahlen.
 
Die Parochianen in Eickeloh sollen auch nach Ahlden zur Synode kommen, und der Archidiakonus zu Ahlden soll sein Recht in der Eickeloher Kirche aufrecht halten, wie es überall Brauch ist. Zu dieser Kirche sollen auch die Ortschaften zwischen der Aller und der Meiße mit ihren gegenwärtigen und zukünftigen Häusern eingepfarrt werden und das Recht haben, dort Gottes Wort zu hören, die Sakramente zu empfangen und die Toten zu bestatten.
 
Dies alles ist mit Zustimmung unseres Kapitels und des Archidiakonus zu Ahlden geschehen, und dies Schriftstück ist sowohl mit unserm Siegel als auch Siegel des Kapitels und des Archidiakonus rechtskräftig versehen.
 
Gegeben zu Minden im Jahre des Herrn 1296
am Vorabend des seligen Apostels Bartholomäus. (24. August)

 

Übersetzung nach dem lateinischen Original von Pastor Schomerus